31.10.2011
Von den Sorgfaltspflichten eines Handybesitzers

Wird einem Versicherten während des Sportunterrichts sein Mobiltelefon aus einer unverschlossenen Umkleidekabine gestohlen, so kann er selbst dann keine Leistungen durch seine Handy-Versicherung erwarten, wenn die Sporthalle abgeschlossen war. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 11. Juli 2011 entschieden (Az.: 93 C 193/11 (34).
Geklagt hatte ein Auszubildender, der für sein Mobiltelefon bei der Beklagten eine Handy-Versicherung abgeschlossen hatte.
Nicht ausreichend aufgepasst
Während des Sportunterrichts in der Berufsschule wurde ihm sein Handy gestohlen. Er hatte es, versteckt in seiner Kleidung, in einer unverschlossenen und unbeaufsichtigten Umkleidekabine der Sporthalle zurückgelassen.
Weil die Halle selbst während der Sportstunde abgeschlossen war, glaubte der Kläger, alles richtig gemacht zu haben. Umso größer war seine Enttäuschung, als sich sein Handy-Versicherer weigerte, für den Schaden aufzukommen. Zur Begründung trug der Versicherer vor, dass der Kläger nicht ausreichend auf sein Mobiltelefon aufgepasst habe.
Zu Recht, befand das von dem Versicherten angerufene Wiesbadener Amtsgericht. Es wies seine Klage als unbegründet zurück.
Verschlossene Halle reicht nicht aus
Das Gericht verwies den Kläger auf die Versicherungs-Bedingungen in denen es heißt, dass Versicherungsschutz bei Diebstahl nicht besteht, wenn die versicherte Sache „auch nur kurz unbeaufsichtigt abgelegt, in abgelegten Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird.“
Nach Ansicht des Gerichts liegt in der Verwendung dieser Klausel kein Verstoß gegen das Transparenzgebot. „Denn es ist für jedermann verständlich und offensichtlich, dass eine Versicherung nicht in jedem Fall des Abhandenkommens leistungspflichtig ist. Dass hierunter auch Schadenereignisse wie der Diebstahl aus einer unbeaufsichtigten Umkleide einer Sporthalle fallen, ist naheliegend“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Die unbestrittene Tatsache, dass die Sporthalle während des Unterrichts abgeschlossen war, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht dazu aus, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Denn während des Unterrichts hatten andere Schüler oder Personen, die über einen Schlüssel zu der Halle verfügten, durchaus die Gelegenheit, das Handy an sich zu bringen.
Einen Anlass, eine Berufung gegen das Urteil zuzulassen, sah das Gericht nicht.
(Quelle VersicheurngsJournal 23.08.2011)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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