Lehnt die Versicherung eine Schadensregulierung ab, so muss der Versicherte seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten vor Gericht geltend machen, wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem ausführt.
Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) beginnt die Frist aber nicht zu laufen, wenn die entsprechende Belehrung der Versicherung fehlerhaft oder ungenau war. In diesem Fall könne der Versicherte die Versicherung auch noch nach Ablauf der Frist auf Zahlung verklagen, heißt es in dem Urteil, das der „BGH-Report" veröffentlicht hat.
Das Gericht hob demnach eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin auf und gab der Klage eines Hauseigentümers gegen dessen Gebäudeversicherung statt. Diese hatte sich geweigert, dem Kläger einen Wasserschaden zu ersetzen. Zur Begründung hatte es geheißen, der Kläger müsse seinen Anspruch binnen sechs Monaten „gerichtlich geltend machen". Der Kläger hatte erst nach Ablauf dieser Frist Klage erhoben. Das wertete das Kammergericht als verspätet.
Dem folgte der BGH nicht. Die Versicherung habe den Eindruck erweckt, der Kläger könne die Frist nur durch Klageerhebung wahren. Dies sei falsch, es genüge auch, wenn er zunächst einen Mahnbescheid oder Prozesskostenhilfe beantrage.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: IV ZR 44/02) MAZ 24.10.2003.
Rechtsanwalt
ThomasHartard
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