Auch wenn Unebenheiten in der Fahrbahn die Ursache eines Fahrradsturzes sind, bekommt der Radler nicht immer Schadensersatz von der Gemeinde wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem ausführt.
Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
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Nach einem Urteil des Oberlandsgerichts Stuttgart zufolge müssen zum Beispiel Rennradfahrer wissen, dass sie mit ihren dünnen Reifen durch Schlaglöcher, Gleise oder Schächte besonders gefährdet sind. Deshalb haben sie auch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.
Im verhandelten Fall war einem Rennradfahrer ein Schlitz in einem Schachtdeckel in der Straße zum Verhängnis geworden. Er blieb mit dem Vorderrad hängen und stürzte. Zwar könne von einem Radfahrer nicht erwartet werden, dass er in jeder Verkehrssituation rechtzeitig die Schlitzbreite eines Rostes erkenne, zitiert die Kammer eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes von 1983. Das Gericht lehnte den Schadensersatzanspruch des Mannes an die Gemeinde aber ab.
Verkehrsteilnehmer hätten sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Bei besonderen Gefahren sei die Gemeinde verpflichtet, Warnschilder aufzustellen. In diesem Fall war diese nach Ansicht der Richter aber entfallen, weil die Geschwindigkeit an der Stelle auf 30 Kilometer begrenzt und der Schacht mit Farbe markiert und leicht zu erkennen war.
Quelle: (Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 4 U 95/02) MAZ 17.10.2003.
Rechtsanwalt
ThomasHartard
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