06.10.2003
Volles Risiko für die Fahrer bei Autorennen

Die Teilnehmer an Autorennen haften untereinander nicht, wenn sie sich bei nur geringfügiger Verletzung der Regeln Fahrzeug-Schäden zufügen. Die Kfz-Versicherung muss auch nicht zahlen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 1.4.2003 (AZ: VI ZR 321/02).
Das Urteil ist kein April-Scherz, wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem ausführt.
Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de




Wenn etwa der Porsche Club Schwaben e.V. auf dem Hockenheimring eine „Gleichmäßigkeitsprüfung" veranstaltet, so nimmt den teilnehmenden Porsche-Fahrern niemand das persönliche Risiko ab.
Nach einem Crash hatte einer der Fahrer versucht, den Schaden in Höhe von 25.000 Euro vom Kfz-Haftpflicht-Versicherer des beteiligten Fahrers erstattet zu bekommen.

Autorennen nicht versichert
Der Versicherer weigerte sich. Auch vor Gericht hatte der Porsche-Fahrer kein Glück: Er unterlag in allen Instanzen. Zunächst bestätigte der BGH, dass es sich bei der Veranstaltung um ein'„Rennen" gehandelt habe, weil der Erfolg auch von Höchst-Geschwindigkeiten abhing.
Folge: Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung muss nicht zahlen (§ 2 b Absatz 3 b AKB). Sie kann sich auf den Ausschluss des Risikos „Autorennen" berufen.
Auch der am Crash beteiligte andere Fahrer haftet nicht. Der BGH hatte bereits früher entschieden, dass Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel, wie etwa einem Fußballspiel, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehmen müssen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.

Meist kein Schadenersatz von Mitspielern
Faustregel: Der Geschädigte kann den Mitspieler nicht in Anspruch nehmen, wenn er ebenso gut in dieselbe Lage hätte kommen können. Anderes gilt nur, wenn der Mitspieler in erheblicher Weise gegen die Regeln des Wettkampfs verstoßen hat.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass diese Grundsätze allgemein für alle Wettkämpfe mit erheblichem Gefahren-Potential gelten, bei denen die Gefahr besteht, sich gegenseitig Schaden zuzufügen, obwohl die Regeln eingehalten oder nur geringfügig verletzt werden.

Haftpflicht-Policen bieten keinen Schutz
Dazu zähle auch die vorliegende Renn-Veranstaltung, bei der jederzeit die Gefahr von Zusammenstößen auch bei Einhaltung der Regeln bestand. Da der andere Fahrer keinen oder allenfalls einen geringfügigen Regel-Verstoß begangen hat, muss er nicht persönlich haften.
Auch die branchenübliche Privat-Haftpflicht-Versicherung würde nicht einspringen: Schäden aus der Teilnahme an Kfz-, Pferde- und Radrennen sowie Box- und Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen dazu (Training) sind nicht versichert.
(Versicherungsjournal vom 10.04.2003)

Rechtsanwalt
ThomasHartard
e.Mail:KanzleiHartard@aol.com
Tel: 06131-220399 oder Fax: 06131/220445