Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München tragen die Geldinstitute bei angeblich gefälschten Überweisungen die Beweislast dafür, dass der zu Grunde liegende Überweisungsauftrag auch tatsächlich vom Kontoinhaber oder einem berechtigten Vollmachtinhaber ausgestellt wurde, wie Rechtsanwalt Hartard in folgendem Beitrag ausführt.
Jürgen Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de
Bei der Kontrolle ihrer Kontoauszüge entdeckte die spätere Klägerin eine Belastung ihres Kontos bei der Postbank München in Höhe von 293 992 Euro. Das Geld war zwei Tage zuvor ohne Wissen und Genehmigung der Klägerin auf ein anderes Konto bei derselben Bank transferiert worden. Dieses Konto war auf den Namen ihres Schwiegervaters eingetragen worden. Nach entsprechendem Protest bei der Bank stellte sich heraus, dass dort per Fax ein Überweisungsauftrag eingegangen war, der aus einem DIN-A 4-Blatt bestand. Die Seite trug den Briefkopf des Schwiegervaters der Klägerin; zusätzlich zu der deutschen Adresse war die aktuelle Anschrift des Schwiegervaters in Spanien angegeben, wohin dieser im Mai 2000 tatsächlich seinen Hauptwohnsitz verlegt hatte. In dem Schreiben heißt es unter der Überschrift „Telegraphische Überweisung": „Ich bitte um umgehende Überweisung - telegraphisch – gem.. dem nachfolgenden Überweisungsträger. ich habe Konto-
vollmacht...". Tatsächlich hatte die Klägerin ihrem Schwiegervater Vollmacht über das Konto eingeräumt. Dieser bestritt allerdings, den Überweisungsauftrag erteilt zu haben.
In der Folge bemühte sich die Klägerin darum, den Betrag wieder vom Konto ihres Schwiegervaters einziehen zu lassen. Diese Bemühungen blieben allerdings erfolglos, weil das Zielkonto mit einer Pfändung belastet und der Betrag unmittelbar nach der Gutschrift auf ein anderes Konto weiter überwiesen worden war. Als die Klägerin daraufhin von der Postbank München verlangte, den Überweisungsvorgang wieder rückgängig zu machen, berief sich die Bank darauf, der Überweisungsauftrag sei tatsächlich vom Schwiegervater gekommen. Das belege das Unterschriftsbild auf dem Überweisungsträger. Die Unterschrift sei auch nicht in das Fax hineinkopiert worden.
Gleichwohl verurteilte das OLG München die Postbank München dazu, die unrichtige Belastungsbuchung zu korrigieren und den Betrag über 293992 Euro auf dem Konto der Klägerin gutzuschreiben. Für den Schwiegervater habe kein wirtschaftlich vernünftiger Grund bestanden, einen so hohen Betrag auf sein gepfändetes Konto zu überweisen. Zudem sei der Überweisungsauftrag ausgeführt worden, obwohl das Konto der Klägerin nicht zu Telefaxaufträgen im Schnellzahlungsverkehr zugelassen war. Die Bank hatte vor Ausführung des Auftrags nicht einmal bei der Klägerin nachgefragt, obwohl hierzu allemal Anlass bestanden hätte, so das Gericht.
Aktenzeichen
OLG München: 21 U 5943/01 – Handelsblatt 10.09.2003
Rechtsanwalt
ThomasHartard
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