21.10.2024
Von den Grenzen der Haftung von Hotelbetreibern

Allein die Tatsache, dass in der Buchungsbestätigung eines Hotels darauf hingewiesen wird, dass an der Unterkunft kostenfrei private Parkplätze zur Verfügung stehen, löst keine Haftungsverpflichtung des Hoteliers aus, wenn das Fahrzeug aufgebrochen wird. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 2023 (173 C 21722/19) hervor.
Ein Mann hatte über eine Onlineplattform für die Dauer von zwei Nächten zwei Doppelzimmer eines Hotels gebucht. In der Buchungsbestätigung hieß es, dass an der Unterkunft kostenfrei private Parkplätze zur Verfügung stehen würden. Diese müssten nicht reserviert werden.
Autoscheibe vor dem Hotel eingeschlagen und Wertsachen gestohlen
Bei der Ankunft des mit seinem Auto anreisenden Kunden und seiner Begleiter war der eingefriedete Hotelparkplatz durch die Fahrzeuge anderer Gäste belegt. Auf Vorschlag eines Hotelmitarbeiters parkte er seinen Pkw daher direkt vor der Mauer der hoteleigenen Parkplätze.
Das war keine gute Idee. Denn als der Autofahrer am nächsten Morgen zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war eine Scheibe eingeschlagen und aus dem Auto Gegenstände im Wert von über 2.000 Euro gestohlen worden.
Den ihm dadurch entstandenen Schaden machte der Reisende zusammen mit den Kosten für den Austausch der Scheibe gegenüber dem Betreiber des Hotels geltend. Denn Gegenstand des Beherbergungsvertrages sei auch die kostenfreie zur Verfügungstellung eines Parkplatzes gewesen. Der Hotelier sei ihm daher zum Schadenersatz verpflichtet.
Hotelier verstieß nicht gegen den Beherbergungsvertrag
Dieser Argumentation schloss sich das Münchener Amtsgericht nicht an. Es wies die Schadenersatzklage des Reisenden als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Hinweis auf kostenfreie private Parkplätze an der Unterkunft in der Buchungsbestätigung nicht als Verpflichtung des Gastgebers zu verstehen, zwingend einen Stellplatz auf dem mit der Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen. Dieser habe daher nicht gegen den Beherbergungsvertrag verstoßen.
Dass es außerhalb des Hotelparklatzes in der Vergangenheit zu Autoaufbrüchen gekommen sei, führe nicht zu einer Pflichtverletzung des Hotelbetreibers. Denn er habe sich nicht verpflichtet, dem Gast einen eingezäunten beziehungsweise von einer Mauer umgebenen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Er sei folglich nicht zum Ersatz des dem Reisenden entstandenen Schadens verpflichtet.
(Quelle VersicherungsJournal 09.07.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler*in – Künstler*in
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