Wer enge Verwandte bei Renovierungsarbeiten unterstützt, steht im Fall eines Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 30. Mai 2023 entschieden (S 6 U 284/20).
Der Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus geholfen. In dem Gebäude lebte dieser zusammen mit der Tochter des Helfers sowie dessen Enkelkind.
Arbeitsunfall?
Im Rahmen der Arbeiten erlitt der Schwiegervater einen Unfall. Wegen der dabei erlittenen erheblichen Verletzungen wollte er Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen.
Das begründete er damit, dass er für seinen Schwiegersohn als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 SGV VII tätig geworden sei. Der Unfall sei daher als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt
Dieser Argumentation schlossen sich weder die Berufsgenossenschaft noch das schließlich mit dem Fall befasste Düsseldorfer Sozialgericht an. Beide Institutionen hielten die Forderung für unbegründet.
Nach Ansicht des Sozialgerichts sind die Grundsätze der Wie-Beschäftigung nur auf Personen anzuwenden, die in fremdnütziger Weise wie ein Beschäftigter tätig werden.
Dazu könnten zwar grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste gehören. Das würde jedoch nicht in Fällen gelten, in denen eine zu einem Unfall führende Tätigkeit in ihrem Umfang sowie der Zeitdauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei.
Als familiäre Gefälligkeit anzusehen
Die Tätigkeit des Klägers, bei der sich der Unfall ereignete, müsse als familiäre Gefälligkeit angesehen werden, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Denn gemäß § 1618 a BGB würden Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander stehen.
Die Entscheidung des Düsseldorfer Sozialgerichts ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 09.04.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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