Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit in eine Klinik eingeliefert und dort behandelt wird, kann zwar keinen rechtsverbindlichen Behandlungsvertrag abschließen. Sollte er über keine Krankenversicherung verfügen, ist er aber für die Erstattung der dem Krankenhaus entstandenen Kosten verantwortlich. Das hat das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 13. Oktober 2023 entschieden (12 O 50/23).
Ein Mann war mit lebensgefährlichen Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dort konnte sein Leben mit einer Notoperation gerettet werden.
Weil der Patient zum Zeitpunkt der Einlieferung nicht krankenversichert war, wurde er als sogenannter Selbstzahler in der Klinik aufgenommen. Die stellte ihm nach seiner Entlassung die Behandlungskosten in Höhe von mehr als 10.000 Euro in Rechnung.
Keinen Behandlungsvertrag geschlossen
Der Genesene weigerte sich, die Rechnung auszugleichen. Denn er sei im Zustand der Bewusstlosigkeit in das Krankenhaus eingeliefert worden und habe folglich keinen Behandlungsvertrag abgeschlossen.
Des Weiteren wäre die Klink angesichts der Gesamtumstände dazu verpflichtet gewesen, sich mit dem Sozialamt zwecks Klärung der Kostenfrage in Verbindung zu setzen. Das sei nicht geschehen.
Er sei den Ärzten und dem Pflegepersonal zwar dankbar für seine Rettung. Zu einem Ausgleich der Rechnung sei er jedoch auch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage.
Geschäftsführung ohne Auftrag
Diese Argumente überzeugten das Lübecker Landgericht nicht. Es gab der Klage der Klinik auf Ausgleich der Behandlungskosten durch den Patienten statt.
Es sei zwar unbestritten, dass der Beklagte wegen seiner Bewusstlosigkeit bei der Einlieferung in das Krankenhaus keinen rechtsverbindlichen Behandlungsvertrag abschließen konnte. Die Klinik könne die Erstattung der Kosten aber aus dem Gesichtspunkt einer sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ verlangen. Denn die Rettung seines Lebens sei im Interesse des Verletzten erfolgt.
Im Übrigen habe er sich nach Wiedererlangung seines Bewusstseins weiter behandeln lassen. Dadurch sei es mit dem Krankenhaus zum Abschluss eines Behandlungsvertrages gekommen.
(Quelle VersicherungsJournal 06.03.2024)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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