Können die Angehörigen eines Verstorbenen nicht nachweisen, dass es bei dessen Beisetzung durch einen Fehler des Bestatters zu einer nicht würdevollen Panne gekommen ist, so dürfen sie das Bezahlen der Bestattungsrechnung zu verweigern. Das hat das Amtsgericht Ansbach mit Urteil vom 28. März 2023 (3 C 1300/21) entschieden.
Eine Witwe hatte sich nach einem Zwischenfall bei der Beerdigung geweigert, die Rechnung für die Bestattung ihres Mannes zu bezahlen.
Denn beim Herabsenken des Sarges ließ einer der Träger den Gurt los mit dem Ergebnis, dass der Sarg in das 2,20 Meter tiefe Grab stürzte. Dadurch öffnete sich der Deckel und gab den Blick auf den Verstorbenen frei.
Streit um Bestattungskosten
Die Witwe behauptete, dass es zu dem Zwischenfall deswegen gekommen sei, weil die von dem Bestattungsunternehmen zur Verfügung gestellten Tragegurte rutschig gewesen seien.
Der Bestatter ging hingegen von einem Fehler des Trägers aus. Er verlangte von der Hinterbliebenen daher, die Bestattungskosten von rund 2.300 Euro in voller Höhe zu begleichen.
Zu Recht, urteilte das Ansbacher Amtsgericht. Es gab der Klage des Unternehmens statt.
Fehler des Sargträgers
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte es sich bei den Sargträgern nicht etwa um Angestellte des Bestatters, sondern um ehemalige Kollegen des Verstorbenen gehandelt. Die bei der Beisetzung verwendeten Tragegurte seien außerdem nachweislich auch schon bei anderen Beerdigungen eingesetzt worden, ohne dass es dabei zu Zwischenfällen gekommen sei.
Das Gericht zeigte sich daher davon überzeugt, dass es zu dem Zwischenfall durch ein zu frühes Loslassen einer der Gurte durch einen der Sargträger gekommen war. Das aber habe das Bestattungsunternehmen nicht zu vertreten. Die beklagte Witwe sei daher dazu verpflichtet, die Rechnung des Unternehmens in voller Höhe auszugleichen.
Die Frau hatte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht eingelegt. Die hat sie jedoch zurückgenommen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 15.12.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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