Allein die Tatsache, dass der Betreiber eines Einkaufsladens seinen Kunden eine Abstellfläche zur Verfügung stellt, verpflichtet ihn nicht zum Schadenersatz, wenn von einem angrenzenden Grundstück ein herabfallender Ast den geparkten Kunden-Pkw beschädigt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8. Mai 2023 (126 C 275/22) hervor.
Eine Frau hatte ihren Pkw bei Sturm auf einem Supermarkt-Parkplatz abgestellt um einzukaufen. Als sie zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, war ein abgebrochener Ast von einer auf dem benachbarten Areal stehenden Pappel auf ihren Pkw gefallen. Dabei war ein Schaden in Höhe von über 4.000 Euro entstanden.
Kundin sieht Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Den verlangte sie vom Betreiber des Marktes ersetzt zu bekommen. Denn der Leiter des Supermarktes habe bei der Schadenaufnahme bestätigt, dass er seit Jahren vergeblich darauf hingewiesen habe, dass die Pappeln hätten beschnitten werden müssen.
Weil das nicht geschehen sei und der Betreiber des Discounters trotz allem den Parkplatz zur Verfügung gestellt habe, habe er seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.
Diese Argumentation überzeugte das Kölner Amtsgericht nicht. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Keine Haftung für Schäden durch Nachbargrundstück
Der Beklagte sei nämlich nur Pächter eines Teilbereichs des Grundstücks gewesen. Er miete nur den Bereich auf welchem sich der Supermarkt und der Parkplatz befinden. Pächter der angrenzenden Fläche, auf welcher sich die Bäume befinden, sei er hingegen nicht.
Es sei folglich nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten der Betreiber des Marktes gehabt haben sollte, das Abbrechen des Astes zu verhindern. Denn er selbst sei nicht dazu befugt gewesen, die Bäume kontrollieren oder beschneiden zu lassen.
Allein die Tatsache, dass der Supermarktbetreiber seinen Kunden den Parkplatz zur Verfügung gestellt habe, reiche wenigstens für eine Haftung nicht aus. Ihm könne daher keine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden.
(Quelle VersicherungsJournal 23.08.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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