Ein Reiseveranstalter kann nicht wegen gebrochener Versprechungen in Anspruch genommen werden, wenn er diese wegen widriger Wetterbedingungen nicht einhalten kann. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 15. März 2023 (2-24 O 102/22) entschieden.
Geklagt hatte eine Frau, die für sich und ihren Lebensgefährten eine 18.000 Euro teure Pauschal-Rundreise durch Ecuador gebucht hatte. Die Reise fand Ende Dezember 2021 statt.
Urlaubs-Attraktionen scheitern an schlechtem Wetter
Anders als in der Reiseankündigung des Veranstalters beschrieben, konnte das Pärchen jedoch einige der Höhepunkte nicht genießen. Denn bei einer Rundwanderung um einen „traumhaft schönen Kratersee“ war von dem See wegen Nebels nichts zu sehen.
Darüber hinaus wurde bei einer Fahrt durch die Westkordilleren wegen Starkregens und Nebels die Sicht auf die Landschaft schwer beeinträchtigt.
Gleiches galt für eine zweitägige Durchquerung des Amazonas-Dschungels. Bei der war nämlich wegen der Witterungsbedingungen von der im Reiseprospekt angekündigten Tierwelt nichts zu sehen. Der Besuch einer Fledermaushöhle fiel wegen deren Überflutung gänzlich aus.
Urlaubsreise wird zum Gegenteil der Entspannung
Weiteren Unbill mussten die Reisenden in einem Hotel ertragen, in dem es kein warmes Wasser gab. Auch ein mehrtägiger Ausflug mit einem Katamaran verlief anders als von dem Reiseveranstalter versprochen. Wegen eines defekten Generators war der Lärm so stark, dass sich die Touristen überwiegend an Deck aufhalten mussten, um nachts einigermaßen Ruhe zu finden.
Zu allem Überfluss ankerte das Schiff in einem anderen Hafen als versprochen und zwar mit Blick auf eine Tankstelle und einen Flughafen. Außerdem fiel ein Tagesausflug aus.
Wegen all des Ärgers verlangte die Frau von dem Reiseveranstalter, ihr 6.000 Euro des Reisepreises zu erstatten.
Nur 800 statt 6.000 Euro Entschädigung gebilligt
Damit hatte sie jedoch nur teilweise Erfolg. Die Reiserechtskammer des Frankfurter Landgerichts sprach der Frau lediglich einen Betrag von 800 Euro zu.
Nach Ansicht der Richter kann der Veranstalter zwar für die Pannen im Hotel und auf dem Katamaran sowie für die entfallenen Ausflüge zur Verantwortung gezogen werden. Für die Beeinträchtigungen durch die Witterung sei er aber nicht belangbar.
Die Klägerin hätte vor Buchung der Reise durch eine einfache Internetrecherche in Erfahrung bringen können, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht und deswegen möglicherweise mit witterungsbedingten Einschränkungen zu rechnen war. Darauf habe sie der Reiseveranstalter nicht hinweisen müssen.
Im Übrigen seien Wetterbedingungen grundsätzlich nicht Leistungsbestandteil einer Pauschalreise.
(Quelle VersicherungsJournal 03.08.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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