Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung, die dem Leistungsträger verschweigen, über einen Lebensversicherungs-Vertrag zu verfügen, sind in Höhe von dessen Wert zur Rückzahlung bisheriger Leistungen verpflichtet. Der Vermögensfreibetrag ist in derartigen Fällen nicht zu berücksichtigen. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 20. April 2023 (L 11 AS 221/22).
Die im Jahr 1958 geborene Klägerin bezog seit dem Jahr 2013 Leistungen zur Grundsicherung. Dass sie über zwei Kapital-Lebensversicherungen verfügte, hatte sie dem Jobcenter weder bei der ursprünglichen Antragstellung, noch in der Folgezeit offenbart.
Erst als ihr Ex-Mann im Jahr 2019 gegenüber dem Leistungsträger Ansprüche auf die Hälfte der Versicherungsleistungen geltend machte, erfuhr dieser von den Verträgen. Das Jobcenter forderte daher seine bis dahin gezahlte Leistungen in Höhe des Wertes der Verträge von fast 14.000 Euro von der Frau zurück. Das begründete das Amt damit, dass der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten worden und die Klägerin daher nicht hilfebedürftig sei.
Nichts von den Lebensversicherungsverträgen gewusst?
Dagegen reichte die Leistungsbezieherin Klage ein. Dabei behauptete sie, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Diese habe ihr ehemaliger Mann zu Zeiten der Ehe für sie abgeschlossen. Die Unterlagen habe er bei der Trennung mitgenommen.
Im Übrigen dürfe für eine eventuelle Rückforderung allenfalls der Wert der Verträge oberhalb des Freibetrages berücksichtigt werden.
Kein geschütztes Altersversorgungsvermögen
Dem wollten sich weder das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Lüneburger Sozialgericht, noch das von der Klägerin in Berufung angerufene Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anschließen. Die Richter beider Instanzen hielten die Klage für unbegründet.
Da die Lebensversicherungs-Verträge keine sogenannte „Hartz-IV-Klausel“ enthielten, habe es sich um kein geschütztes Altersversorgungs-Vermögen gehandelt. Ihr Wert sei daher bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der Leistungsempfängerin in voller Höhe zu berücksichtigen gewesen.
Vorsätzliches Verschweigen
Die Betroffene könne sich auch nicht auf Unkenntnis berufen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie die Versicherungsanträge selbst unterschrieben und jährliche Mitteilungen zur Wertentwicklung der Verträge erhalten.
Die Richter gingen daher von einem vorsätzlichen Verschweigen aus. Die Klägerin könne sich daher nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Der hätte nämlich allenfalls dann zu ihren Gunsten berücksichtigt werden können, wenn sie tatsächlich nichts von den Verträgen gewusst hätte.
(Quelle VersicherungsJournal 17.05.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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