Ein Kfz, welches vor einem abgesenkten Bordstein parkt, darf auch dann auf Kosten des Halters abgeschleppt werden, wenn von dem Auto zum Zeitpunkt des Abschleppens keine konkrete Gefahr oder Behinderung ausgeht. Das hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13. März 2023 (M 23 K 21.5650) entschieden.
Eine Fahrzeughalterin hatte ihr Auto in Höhe eines Friedhofs vor einer Bordsteinabsenkung geparkt. Diese war zusätzlich durch eine weiße Zackenlinie markiert. Eine Einfahrt oder ein sonstiger Zugang zu dem Friedhof war an dieser Stelle nicht vorhanden.
Keine konkrete Behinderung oder Gefährdung
Da der Aufenthaltsort der Frau nicht zeitnah ermittelt werden konnte, wurde ihr Auto abgeschleppt. Die durch einen Leistungsbescheid in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 340 Euro wurden von der Frau zunächst übernommen. Mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides und der Erstattung der Kosten klagte sie jedoch anschließend beim Münchener Verwaltungsgericht.
Sie argumentierte, dass an dem Ort, an welchem sie ihr Fahrzeug geparkt hatte, keine Halte- beziehungsweise Parkverbotsschilder vorhanden gewesen seien. Durch ihr Auto sei außerdem konkret kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet gewesen.
Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Abschleppen des Wagens ist nicht zu beanstanden
Nach Ansicht des Gerichs war die Entscheidung, den Pkw abschleppen zu lassen, nicht zu beanstanden. Die Autofahrerin habe sich gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 5 StVO einer Verkehrsordnungs-Widrigkeit schuldig gemacht, als sie vor der Bordsteinabsenkung parkte.
„Ob es dabei zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, ist ebenso ohne Belang wie der klägerische Vortrag, die Bordsteinabsenkung sei schon deshalb obsolet, da der Übergang nicht mehr benötigt werde. Denn darauf, ob aus der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine gegenwärtige konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer folgt, kommt es grundsätzlich nicht an“, so das Gericht.
In der Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass bei Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche das Abschleppen eines Fahrzeugs angemessen sei. Das gelte auch für das verbotswidrige Parken im Bereich einer Bordsteinabsenkung.
Nach lebensnaher Betrachtung erscheine es nämlich als wahrscheinlich, dass eine solche Absenkung als Querungsstelle insbesondere für Rollstuhlfahrer, Fußgänger mit Gehhilfen oder mit Kinderwagen nicht nur genutzt werde, sondern unabdingbar sei. Diese Möglichkeit werde ihnen durch ein an dieser Stelle geparktes Auto genommen
(Quelle VersicherungsJournal 18.04.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de