Stürzt ein sich mit einem Langstock orientierender Blinder über einen ordnungsgemäß auf einem Bürgersteig abgestellten E-Scooter, hat er in der Regel keinen Anspruch auf die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Scooter-Verleiher. Das hat das Landgericht Bremen mit Urteil vom 16. März 2023 entschieden (6 O 697/21).
Der von Geburt an blinde Kläger orientiert sich mit einem Langstock. Er war im Juli 2020 auf dem Weg zur Arbeit über zwei auf einem Bürgersteig abgestellte E-Scooter gestürzt. Dabei erlitt er einen Oberschenkelhalsbruch.
Von dem Verleiher der Scooter verlangte er anschließend die Zahlung von Schadenersatz sowie die eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro. Der Verleiher war sich jedoch keines Verschuldens bewusst. Er wies die Forderung daher als unbegründet zurück.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Zu Recht urteilte das Bremer Landgericht. Nach einer Beweisaufnahme waren die Richter überzeugt, dass dem Verleiher vorgeworfen werden könne, seine Verkehrssicherungs-Pflichten verletzt zu haben. Doch nur dann wäre die Klage erfolgreich gewesen.
Für die Prüfung der Haftung sei nämlich nicht das allgemeine Gefahrenpotenzial von E-Scootern maßgeblich, sondern deren Aufstellungsweise. Die hätte jedoch gemäß der erteilten Sondernutzungserlaubnis den maßgeblichen Vorschriften entsprochen. Denn die Scooter seien quer zu einer Hauswand abgestellt worden.
Eine Frage der Aufstellungsweise
Fußgänger müssten an Hauswänden grundsätzlich mit Hindernissen wie zum Beispiel Fahrrädern, Baugerüsten und Aufstellern von Geschäften und Gaststätten rechnen. Das betreffe auch Blinde.
Im Übrigen habe der Kläger die Scooter mit Hilfe seines Langstocks erkannt. Er hätte daher sein Gehtempo anpassen müssen, um den Hindernissen ausweichen zu können.
(Quelle VersicherungsJournal 20.03.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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