Besitzer eines Tiefgaragenplatzes haben einen Anspruch auf Unterlassung, wenn ein Mitnutzer der Garage den Motor seines Fahrzeugs regelmäßig länger als 90 Sekunden warmlaufen lässt. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 23. August 2022 entschieden (67 S 44/22).
Der Entscheidung lag die Klage des Mieters eines Tiefgaragenplatzes zugrunde, der feststellte, dass ein Mitnutzer der Garage den Motor seines Autos regelmäßig mindestens zwei Minuten lang warmlaufen ließ, bevor er aus der Garage fuhr.
Unterlassungsklage eingereicht
Darauf angesprochen behauptete der Mann, dass der Motor seines Autos Schaden nehme, wenn das Fahrzeug vor Ende der Warmlaufphase bewegt werde. Der Kläger war hingegen der Meinung, dass durch das Warmlaufen die Gefahr einer Kohlenmonoxidvergiftung bestehe. Das müsse er nicht hinnehmen. Er klagte daher auf Unterlassung. Mit Erfolg.
Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg die Unterlassungsklage in erster Instanz als unbegründet zurückgewiesen hatte, gab das Berliner Landgericht der Berufung des Klägers statt. Das unnötige Laufenlassen verursache nicht nur Lärm, sondern auch eine vermeidbare Belästigung durch Abgase, so das Argument.
Dadurch ergebe sich eine abstrakte Gefährdung Dritter. Das gelte im Fall des Betroffenen in besonderem Maße, weil sich die Abgase in einer Tiefgarage im Vergleich zu einer Straße schneller konzentrierten.
90 Sekunden müssen genügen
Der Kläger sei dazu verpflichtet, ein Laufenlassen des Motors im Anschluss an die Zündung zu dulden, wenn dieses zur Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs beitrage. Unter "funktionsfähig“ sei aber nur die Möglichkeit zu verstehen, den Motor zu starten und das Fahrzeug langsam und materialschonend aus der Tiefgarage zu fahren.
Dazu müssen maximal 90 Sekunden ausreichen. Daher stehe dem Kläger ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.
Kein Anrecht auf Schmerzensgeld
Seiner gleichzeitigen Forderung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erteilte das Berufungsgericht eine Absage. Dazu hätte er beweisen müssen, dass er eine Kohlenmonoxidvergiftung erlitten hatte. Diesen Beweis habe er trotz Vorlage eines ärztlichen Attests nicht erbringen können.
Die Richter ließen kein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zu.
(Quelle VersicherungsJournal 11.01.2023)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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