Der Porsche eines Mannes war bei einem Unfall beschädigt worden. Ihm ist es zumutbar, während der Zeit der Reparatur einen zu seinem Fuhrpark gehörenden Mittelklassewagen zu nutzen. Er hat daher keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem unanfechtbaren Beschluss vom 21. Juli 2022 entschieden (11 U 7/21).
Der Porsche 911 des Klägers wurde bei einem Unfall beschädigt. Die alleinige Haftung des Unfallgegners stand nicht zur Diskussion. Dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer weigerte sich jedoch, dem Geschädigten für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Sportwagens eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen.
Unzumutbares Verlangen?
Das begründete der Versicherer damit, dass zum Fuhrpark des Mannes unter anderem ein Ford Mondeo gehöre. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, vorübergehend dieses Fahrzeug zu nutzen. Ein ersatzfähiger Ausfallschaden sei folglich nicht entstanden.
Dem widersprach der Kläger. Er räumte zwar ein, über insgesamt fünf Autos zu verfügen. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt. Ein weiteres käme nicht in Betracht, weil es für Rennen ausgestattet sei. Übrig bleibe somit einzig der Ford. Der sei jedoch für den Stadtverkehr zu sperrig. Der Pkw werde daher allenfalls als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.
Der Mittelklassewagen sei im Übrigen mit seinem Porsche nicht vergleichbar. Es sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, diesen während der Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Sportwagens zu nutzen.
Dieser Argumentation schloss sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Frankfurter Landgericht noch das von dem Betroffenen in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt an. Beide Instanzen hielten dessen Forderung nach der Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung für unbegründet.
Im Besitz eines Zweitwagens
Nach Ansicht der Richter umfasse zwar der zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch den Wegfall von dessen Nutzungsmöglichkeit. Dabei solle ein Geschädigter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.
Ein solcher Anspruch entfalle jedoch, wenn einem Geschädigten der Einsatz eines in seinem Besitz befindlichen Zweitwagens möglich und zumutbar sei.
„Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug des Klägers, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo“, so das Oberlandesgericht.
Zumutbare Beschränkung des Fahrvergnügens
Denn eine Nutzung des Fords anstelle des Porsches hätte lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens geführt.
Eine derartige Beschränkung stelle jedoch allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar. Sie sei daher nicht vom Unfallverursacher beziehungsweise von dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zu erstatten.
Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, die Ersatzpflicht eines Schädigers entgegen den gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.
(Quelle VersicherungsJournal (07.09.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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