19.09.2022
Alkoholmessung: Wie ein Minzbonbon vor Strafe schützen kann

Wird vor einer Atemalkoholmessung die Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten, führt das zumindest in Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung. Das hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 28. April 2021 entschieden (OLG 22 Ss 672/20 (b)).
Der Entscheidung lag der Fall eines Autofahrers zugrunde, dem nach einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorgeworfen worden war, sein Fahrzeug mit einer Atemalkohol-Konzentration von mindestens 0,25 mg/l geführt zu haben. Das entspricht einer Blutalkohol-Konzentration von mindestens 0,5 Promille.
Fehlmessung der Atemalkohol-Konzentration?
Vom Amtsgericht Dippoldiswalde wurde der Mann daher zur Zahlung einer Geldbuße sowie zu einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Daraufhin legte der Beschuldigte eine Rechtsbeschwerde beim Dresdener Oberlandesgericht ein. Seine Begründung: Die Verurteilung beruhe auf einer Fehlmessung der Atemalkohol-Konzentration.
Mit Erfolg: Das Beschwerdegericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Es sprach den Autofahrer auf Kosten der Staatskasse frei.
Kontrollzeit nicht eingehalten
Grund für die Entscheidung war, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschuldigte während der sogenannten Kontrollzeit von zehn Minuten vor Beginn der Messung ein Lutschbonbon namens Fisherman`s Friend im Mund hatte, das er erst zu Beginn der Messung verschluckte.
Die vorgeschriebene Kontrollzeit von zehn Minuten solle gewährleisten, dass ein Betroffener keinerlei Substanzen, die das Messergebnis verfälschen könnten, mehr zu sich genommen hat.
Die Einhaltung dieser Vorschrift sah das Dresdener Oberlandesgericht als nicht erwiesen an. Werde aber die Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten, so führe dies zumindest in Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden sei, zur Unverwertbarkeit der Messung. Der Beschuldigten sei daher freizusprechen.
(Quelle VersicherungsJournal 17.06.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling