12.09.2022
Impfschaden oder übliche Nebenwirkung?

Selbst eine ausgeprägte Reaktion auf eine Impfung ist nicht als Entschädigungs-pflichtiger Impfschaden anzuerkennen, wenn es sich dabei um eine übliche Nebenwirkung handelt. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 28. April 2022 entschieden (L 6 VJ 254/21).
Der Entscheidung lag der Fall einer 56-jährigen Frau zugrunde, die sich im Dezember 2015 bei einem Sturz eine Wunde an der rechten Hand sowie eine Knieprellung zugezogen hatte. Sie wurde noch am Tag ihres Unfalls mit einem Kombinationswirkstoff gegen Tetanus und Diphterie geimpft.
Stechen und Brennen
In der Folgezeit bildete sich an der Einstichstelle ein Granulom. Dabei handelt es sich um eine körnchenförmige Gewebeneubildung.
Das Land Baden-Württemberg erkannte die leicht verhärtete, etwa sieben mal sechs Zentimeter große druckschmerzhafte Fläche als Impfschaden an. Die Gewährung einer Rente lehnte es allerdings ab. Denn dazu sei der Grad der Schädigung zu gering. Es gewährte der Betroffenen allerdings eine fortdauernde Heilbehandlung.
Ihre daraufhin eingereichte Klage begründete die 56-Jährige damit, dass sie seit der Impfung an attackenartigem, schmerzhaftem Stechen und Brennen im linken Arm leide.
Die Beschwerden würden bis in den Unterarm ausstrahlen. Sie könne den Arm weder hängen lassen, noch sich längere Zeit auf ihn stützen und daher ihre Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr ausüben. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen eines Impfschadens zu.
Kein Impfschaden
Mit ihrer Forderung hatte sie zunächst Erfolg. Das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte das Land dazu, ihr eine Rente zu zahlen. Doch dem schloss sich das von dem Land in Berufung angerufene Landessozialgericht nicht an. Es hob das Urteil der ersten Instanz auf und wies die Klage ab.
Nach Überzeugung der Richter ist das Land zu Unrecht von einem Impfschaden der Klägerin ausgegangen. Denn infolge der Impfung sei nur eine typische Nebenwirkung in Form des Granuloms eingetreten. Diese Nebenwirkung könne aber nicht als Impfschaden anerkannt werden.
Auch die Schmerzsymptomatik sei nicht auf die Impfung zurückzuführen. Denn selbst ein halbes Jahr nach der Impfung sei noch keine dauerhafte Schmerzmedikation erforderlich gewesen. Nach den ärztlichen Befunden habe die Frau vielmehr bereits in der Vergangenheit unter orthopädisch bedingten Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in ihren Schultergürtel gelitten.
(Quelle VersicherungsJournal 22.06.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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