05.09.2022
Auto zurückgegeben: Käufer muss nicht die übliche Nutzungsentschädigung zahlen

Wer seinen Gebrauchtwagen nur sehr eingeschränkt nutzen kann, weil die Werkstatt des Verkäufers ein Motorruckeln und Fehlzündungen nicht in den Griff bekommt, muss sich nur einen Teil der sonst üblichen Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, wenn er das Fahrzeug zurückgibt. Das hat das Landgericht Oldenburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. September 2021 entschieden (4 O 1176/21).
Der Kläger hatte im Januar 2020 bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen der Luxusklasse gekauft. Dafür zahlte er 34.500 Euro. Den Großteil des Kaufpreises ließ er sich von einer Bank finanzieren. Der übertrug er als Sicherheit das Eigentum an dem Auto.
Rückzahlung des Kaufpreises gefordert
Wirklich Spaß hatte der Kläger mit seiner Neuerwerbung nicht. Denn kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs nervten ihn ein regelmäßiges Motorruckeln sowie Fehlzündungen.
Die Macken bekam die Werkstatt des Autohändlers trotz aller Bemühungen nicht in den Griff. Nach dem siebten Reparaturversuch trat der Kläger schließlich entnervt von dem Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie der Übertragung der Anwartschaftsrechte seiner Bank an den Fahrzeughändler.
Abweichung von der üblichen Berechnungsmethode
Das schließlich mit dem Fall befasste Landgericht Oldenburg verurteilte den Händler wegen des Sachmangels wie von dem Kläger gefordert. Der musste sich jedoch für 30.000 Kilometer, die er bis zur Rückgabe gefahren war, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 3.300 Euro anrechnen lassen.
Bei der Bemessung der Entschädigung wich das Gericht zugunsten des Käufers von der eigentlich üblichen Berechnungsmethode ab. Denn weil das Fahrzeug für den Mann aufgrund der vielen Reparaturversuche nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen war, legten die Richter nicht wie üblich den Kaufpreis, sondern nur einen deutlich geringeren Fahrzeugwert zugrunde.
Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten
Das Gericht sprach dem Kläger außerdem einen Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten in Höhe von 6.600 Euro zu. Denn die seien angefallen, weil er im berechtigten Vertrauen auf ein mangelfreies Fahrzeug für dessen Kauf den Kredit aufgenommen hatte. Der Verkäufer müsse ihm die Kosten daher billigerweise ersetzen.
Nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg die Berufung des Autohändlers gegen das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 4. April 2022 zurückgewiesen hat (2 U 245/21), ist die Entscheidung rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 20.06.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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