08.08.2022
Teure Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Wer im Zustand erheblicher Alkoholisierung einen E-Scooter nutzt, muss damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis für seinen Personenkraftwagen entzogen wird und er zusätzlich eine hohe Geldstrafe zahlen muss. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 15. März 2022 hervor (923 Ds 419 Js 186440/21).
Der Entscheidung lag der Fall eines 32-jährigen Ingenieurs zugrunde, der im Herbst 2021 zu nächtlicher Stunde auf einer öffentlichen Straße unterwegs war. Wegen seinem sehr rasanten Fahrstil war er von der Polizei kontrolliert worden. Eine Blutuntersuchung ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,52 Promille.
Doch obwohl der Mann seine Tat einräumte und er sich wegen seines Alkoholkonsums in psychologische Beratung begeben hatte und einen Abstinenznachweis vorweisen konnte, kam er um eine saftige Strafe nicht herum.
Teurer Spaß
Das Münchener Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs im Zustand fahrlässiger Trunkenheit zur Zahlung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro. Ihm wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen mit der Maßgabe, dass ihm vor Ablauf von acht Monaten keine neue Erlaubnis erteilt werden dürfe.
In der Begründung ihres Urteils wiesen die Richter darauf hin, dass es sich auch bei Elektro-Kleinstfahrzeugen wie E-Scootern um Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Absatz 2 StVG handele.
Der Angeklagte sei daher im Sinne von § 316 StGB zu verurteilen. Er habe sich nämlich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Höhe der Geldstrafe sei angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen.
Keine einheitliche Rechtsprechung
In der Frage, ob betrunkenen Elektroroller-Nutzern die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, sind sich die Gerichte nicht einig.
Während manche Richter der Meinung sind, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob ein Erlaubnisentzug gerechtfertigt ist, gehen andere von der generellen Notwendigkeit eines Entzugs aus (VersicherungsJournal 12.3.2020, 22.4.2020, 24.2.2021 und 16.2.2022).
(Quelle VersicherungsJournal 09.06.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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