18.07.2022
Kfz-Unfall: Ohne erkennbaren Nutzungswillen keine Entschädigung

Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung setzt einen Nutzungswillen des Geschädigten voraus. Daran mangelt es, wenn er sein nicht mehr fahrtaugliches Fahrzeug in nicht repariertem Zustand belässt und erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug anschafft. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2021 entschieden (7 U 50/21).
Der Personenkraftwagen des Klägers hatte bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Durch den Aufprall des generischen Fahrzeugs war die Hinterachse verformt und auch eines der Räder schwer beschädigt worden. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen war das Auto weder fahrbereit, geschweige denn verkehrssicher.
Über ein Jahr nach dem Unfall Forderung gestellt
Der Geschädigte ließ sich Zeit, seine Forderungen gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners endgültig geltend zu machen. Erst ein Jahr nach dem Unfall verkaufte er das Auto in nicht repariertem Zustand als „Unfallwagen“.
Einen Monat später erwarb der Mann schließlich ein Ersatzfahrzeug. Danach ließ er sich noch zwei Wochen Zeit, um von dem generischen Versicherer die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zu fordern.
Keinen Nutzungswillen erkennen lassen
Diese Forderung hielt der Kfz-Haftpflichtversicherer für unbegründet. Denn durch sein Verhalten habe der Kläger keinen Nutzungswillen erkennen lassen. Der sei jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf eine entsprechende Zahlung.
Dieser Argumentation schloss sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht an. Es wies die Klage des Geschädigten, in deren Rahmen dieser auch den Ersatz des jährlichen Versicherungsbeitrags für sein beschädigtes Fahrzeug gefordert hatte, ab.
Rechtzeitige Stilllegung des Fahrzeugs ausgeblieben
Nach Ansicht des Gerichts setzt ein Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung voraus, dass der Gebrauchsvorteil, der mit der Nutzung verknüpft ist, tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde. Ein solcher tatsächlicher Nutzungsausfall habe der Betroffene aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Sein Verhalten spreche vielmehr dafür, dass er offenbar über ein Jahr lang keinen Nutzungswillen gehabt habe.
Auch die Forderung, den Versicherungsbeitrag für das beschädigte Fahrzeug ersetzt zu bekommen, hielt das Gericht für unbegründet. Denn den hätte der Kläger durch eine rechtzeitige Stilllegung des Fahrzeugs vermeiden können.
(Quelle VersicherungsJournal 18.05.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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