13.06.2022
Kollision vor der Kurzehe: Wann die Ex (nicht) für das kaputte Auto aufkommen muss

Eine kurz nach einem Verkehrsunfall mit dem Pkw des Verlobten erfolgte Eheschließung schließt nicht aus, dass die Ehefrau den durch sie verursachten Schaden am Fahrzeug ihres Mannes zu ersetzen hat. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Limburg vom 26. März 2021 hervor (3 S 109/20).
Der Entscheidung lag die Klage eines Fahrzeughalters zugrunde, der seiner damaligen Verlobten seinen Personenkraftwagen überlassen hatte. Diese fuhr damit aus Unachtsamkeit auf ein stehendes Auto auf. Dabei entstand an dem Pkw des Klägers ein Schaden von mehr als 2.000 Euro.
Vier Monate später heiratete das Paar. Offenbar verlief die Ehe jedoch nicht wirklich glücklich. Denn bereits drei Monate später kam es zur Trennung. Das nahm der Mann zum Anlass, von seiner Ex-Verlobten den Ersatz des Fahrzeugschadens zu fordern.
Stillschweigender Verzicht?
Die Frau wies die Forderung als unbegründet zurück. Sie meinte, dass sie aufgrund der Eheschließung darauf habe vertrauen dürfen, dass die Geltendmachung von Schadenersatz-Ansprüchen unterbleiben werde.
Dieser Argumentation schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Wetzlar an. Nach dessen Ansicht habe die Beklagte angesichts der Gesamtumstände von einem stillschweigenden Verzicht auf den Schadenersatzanspruch ausgehen dürfen.
Doch dem folgte das von dem Fahrzeughalter in Berufung angerufene Landgericht Limburg nicht. Es hielt die Forderung für berechtigt und gab der Berufung statt.
Keine Haftungsprivilegierung
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die zeitlich nach dem Verkehrsunfall erfolgte Eheschließung kein Umstand, der es treuwidrig erscheinen lässt, dass der Kläger Schadensersatzansprüche geltend macht. Denn selbst während einer bestehenden Ehe könne einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ein deliktischer Schadensersatzanspruch zustehen.
Im Übrigen würde eine Anwendung der Haftungsprivilegierung gemäß § 1359 BGB auf den vor Eheschließung entstandenen Anspruch bereits daran scheitern, dass sich das Haftungsprivileg nur auf Ansprüche im häuslichen Bereich beziehe.
Für Ansprüche aus dem Straßenverkehr sei eine Anwendung hingegen generell ausgeschlossen. Denn im Straßenverkehr könne sich niemand darauf berufen, dass er für gewöhnlich sorglos sei.
Kein stillschweigender Haftungsausschluss
Die Richter sahen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses zwischen den seinerzeitigen Verlobten. Denn allein aus der Tatsache, dass der Mann der Beklagten sein Auto zur Verfügung gestellt habe, könne nicht geschlossen werden, dass diese für eine Beschädigung des Wagens nicht oder nur eingeschränkt haften sollte.
Auch in der späteren Eheschließung könne kein stillschweigender Verzicht auf deliktische Ansprüche gesehen werden.
Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 01.04.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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