Ein Geschädigter muss sich nur dann auf ein Mietwagenangebot des gegnerischen Versicherers einlassen, wenn hinsichtlich der Konditionen eine Vergleichbarkeit mit dem von ihm bevorzugten Angebot besteht. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 14. Dezember 2021 entschieden (11 S 104/19) und damit eine anderslautende Entscheidung des Kölner Amtsgerichts revidiert.
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, ihm seine unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten. Er lehnte es jedoch ab, die Mietwagenkosten in vollem Umfang zu übernehmen.
Das begründete der Versicherer damit, dass sich der Kläger geweigert habe, sich auf ein deutlich günstigeres Mietwagenangebot eines überregional tätigen Unternehmens, dass er ihm unterbreitet habe, einzulassen. Der Kläger habe daher gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB verstoßen.
Streit in zwei Instanzen
Dieser Argumentation schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kölner Amtsgericht an. Es wies die Klage des Geschädigten auf Zahlung des ihm vorenthaltenen Anteils an den Mietwagenkosten als unbegründet zurück.
Zu Unrecht, befand das von dem Kläger in zweiter Instanz angerufene Kölner Landgericht. Es gab seiner Berufung statt.
Fehlende Vergleichbarkeit
Nach Ansicht des Gerichts war der Kläger nicht dazu verpflichtet, sich auf das preislich günstigere Angebot des überregionalen Anbieters verweisen zu lassen. Denn ein Verweis wäre nur dann möglich gewesen, wenn das Angebot mit dem des Unternehmens, das der Geschädigte ausgewählt hatte, vergleichbar gewesen wäre.
Das sei aber allein schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil das Angebot des vom Versicherer vorgeschlagenen Unternehmens eine Haftungsreduzierung für den Fall eines mit dem Mietwagen verursachten Unfalls von 332 Euro vorgesehen habe. Für das vom Kläger genutzte Fahrzeug habe die Selbstbeteiligung jedoch nur 150 Euro betragen.
Anspruch auf niedrige Selbstbeteiligung
Nach Meinung der Richter habe ein Geschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf einen Mietwagen mit einer niedrigen Selbstbeteiligung. Das gelte unabhängig davon, wie er sein eigenes Fahrzeug versichert habe.
Denn mit der Anmietung eines fremden Autos sei ein Geschädigter einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Denn habe es ein Eigentümer hinsichtlich seines eigenen Fahrzeugs noch weitgehend in der Hand, es nach einem Unfall nur provisorisch reparieren zu lassen oder es nicht repariert weiter zu nutzen, müsse ein Mietwagenkunde in aller Regel in voller Höhe für eine fachgerechte Reparatur einstehen.
Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
(Quelle VersicherungsJournal 11.03.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling