Ein Kraftfahrzeug darf nur dann als Neuwagen angeboten werden, wenn es unbenutzt ist. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 17. Dezember 2021 entschieden (271 C 8389/21).
Die Klägerin hatte Ende 2019 bei einer Münchener Niederlassung eines Autoherstellers einen als Neuwagen angepriesenen Sportwagen erworben. Statt des Listenpreises von rund 62.000 Euro wurde ein Kaufpreis von 54.600 Euro vereinbart.
Einen Monat nach Auslieferung Mängel entdeckt
Produziert wurde das Fahrzeug im Jahr 2018. Zum Zeitpunkt des Kaufs befand es sich in einer anderen Niederlassung des Herstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren war es jedoch noch nicht.
Einen Monat nach Auslieferung des Sportwagens gab die Batterie ihren Geist auf. Bei dieser Gelegenheit stellte die Autokäuferin außerdem Kratzer und kleinere Dellen im Bereich der Einstiegsleisten fest. Daraufhin verklagte sie den Fahrzeughändler auf Minderung des Kaupreises in Höhe von 5.000 Euro. Denn sie habe ganz offenkundig kein fabrikneues, sondern ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten.
Kein Neuwagen
Damit hatte die Frau teilweise Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts durfte der Sportwagen, auch wenn er erstmals auf die Klägerin zugelassen und mit ihm keine Probefahrten durchgeführt worden waren, nicht als Neufahrzeug beworben werden.
„Denn ein Kraftfahrzeug ist nur dann ein Neufahrzeug, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.“
Benutztes Neufahrzeug
Beim Ausstellen eines Fahrzeugs in einer Niederlassung des Herstellers würde es von einer unbestimmten Anzahl von Personen von innen und außen angefasst. Es würden wiederholt die Türen und der Kofferraum geöffnet und es werde probegesessen, wobei die Sitze verstellt würden.
Der Wagen unterliege daher einer wiederholten körperlichen Nutzung mit der Folge, dass die Käufererwartung, ein unbenutztes Auto zu erwerben, nicht erfüllt worden sei. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.
Den von ihr geforderten Betrag hielt das Gericht allerdings für überhöht. Angemessen sei ein Minderungsbetrag von 1.000 Euro. Denn zu berücksichtigen sei, dass ihr bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ein erheblicher Preisnachlass gewährt worden sei. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 28.02.2022)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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