Ein Fahrzeug war im Bereich eines zu einer privaten Wohnanlage gehörenden Parkplatzes im eingeschränkten Halteverbot abgestellt worden. In diesem Fall muss dessen Halter die für ein Abschleppunternehmen entstandenen Kosten übernehmen. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 31. August 2021 entschieden (473 C 2216/21).
Der Sohn des 87-jährigen Beklagten hatte dessen Pkw in einer zu einer Wohnanlage gehörenden Tiefgarage im eingeschränkten Halteverbot geparkt. Der für die Anlage zuständige Hausmeister beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit dem Entfernen des Autos. Das rückte mit zwei für Tiefgaragen geeigneten Spezialfahrzeugen an.
Vor Ort angekommen, war der Wagen des Beklagten jedoch bereits entfernt worden. Das Abschleppunternehmen verlangte von ihm trotz allem die Zahlung der durch die Aktion entstandenen Kosten in Höhe von knapp 450 Euro.
„Nur 15 Minuten“
Der 87-Jährige weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Denn sein Sohn habe das Auto für maximal 15 Minuten in dem Halteverbotsbereich abgestellt, um ihn abzuholen.
Der Hausmeister wisse, dass er wegen einer Behinderung nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen könne und eine Begleitung benötige. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, ihn anzurufen oder bei ihm zu klingeln. Denn dann hätte man die Störung sofort beseitigen können.
Diese Argumentation überzeugte das schließlich mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht nicht. Es gab der Klage des Abschleppunternehmens auf Zahlung der ihm entstandenen Kosten statt.
Vergebliche Warnungen
Entscheidend war, dass der Hausmeister im Rahmen der Beweisaufnahme ausgesagt hatte, dass das Fahrzeug des Mannes in geschätzt 50 Fällen in dem Bereich abgestellt worden war. Dadurch hatte es oft über Stunden den Zugang zu anderen Garagenboxen blockiert.
Darauf seien der 87-Jährige beziehungsweise sein Sohn auch wiederholt angesprochen worden, ohne dass sich deren Verhalten geändert habe.
Natürlich sei das Parken dort praktisch, weil sich diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug befinde. Seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte jedoch anderweitig vermietet.
Toleriert worden sei immer ein kurzzeitiges Abstellen zum Ein- oder Aussteigen beziehungsweise Be- und Entladen eines Fahrzeugs. Dies gelte jedoch nicht für ein Abstellen, ohne dass sich der Fahrzeugführer im Nahbereich seines Autos aufgehalten habe, so der Zeuge.
Falschparker muss Rechnung bezahlen
Nach Ansicht der Richter war der Hausmeister unter den gegebenen Umständen nicht dazu verpflichtet, zu versuchen, den Mann zu erreichen. Er durfte in dem konkreten Fall vielmehr sofort das Abschleppunternehmen beauftragen, ohne dem Beklagten nachzulaufen. Denn schließlich sei dieser in der Vergangenheit wiederholt gewarnt worden.
Angesichts des Aufwandes seien auch die von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten nicht zu beanstanden.
(Quelle VersicherungsJournal (08.11.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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