Ein Kläger hatte eine Klage fristgerecht eingereicht und auch den Gerichtskosten-Vorschuss gezahlt. In diesem Fall ist er nicht dazu verpflichtet, zu überwachen, ob den Beklagten die Klage vom Gericht auch rechtzeitig zugestellt wird. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 9. August 2021 entschieden (2-13 S 20/21).
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen Wohnungseigentümern. Nach einer am 7. Dezember 2019 stattgefundenen Eigentümerversammlung hatte einer von ihnen gut drei Wochen später Klage beim Offenbacher Amtsgericht eingereicht.
Das forderte zwei Tage vor Jahreswechsel die Zahlung eines Gerichtskosten-Vorschusses. Der wurde von dem Mann am 2. Januar 2020 eingezahlt.
Verzögerte Zustellung der Klage
Weil es bei dem Amtsgericht zu Verzögerungen kam, wurde die Klage den Beklagten erst am 27. Mai 2020 zugestellt. Doch anstatt sich bei dem Kläger zu entschuldigen, warf es ihm eine nachlässige Prozessführung vor und wies die Klage ab.
Angesichts des langen Zeitraums, in dem er nichts vom Gericht gehört habe, sei der Betroffene nämlich dazu verpflichtet gewesen, sich nach dem Sachstand zu erkundigen.
Sache des Gerichts
Dieser Argumentation widersprach das in Berufung mit dem Fall befasste Frankfurter Landgericht.
Ein Kläger sei zwar im Sinne von § 167 ZPO dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung seiner Klageschrift zu schaffen. Habe er die Klage jedoch fristgerecht eingereicht und auch den Gerichtskosten-Vorschuss gezahlt, so liege es ausschließlich in den Händen des Gerichts, für eine fristgerechte Zustellung zu sorgen.
Auf dessen Geschäftsgang hätte ein Kläger beziehungsweise sein Prozessbevollmächtigter nämlich keinen Einfluss. Im Übrigen fehle es an einer rechtlichen Grundlage, auf eine größtmögliche Beschleunigung durch das Gericht hinwirken zu können.
Frist wurde nicht versäumt
Eine Nachfrageobliegenheit eines Klägers bestehe allenfalls dann, wenn nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach seiner letzten Handlung offenkundig noch immer keine Zustellung seiner Klage erfolgt sei. Denn nach dieser Zeit gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die prozessualen Wirkungen des Verfahrens enden und die Klage nicht weiterbetrieben werden soll.
Diese Frist sei in dem zu entscheidenden Fall nicht versäumt worden. Denn das Amtsgericht habe die Klage knapp fünf Monate nach Zahlung des Gerichtskosten-Vorschusses zugestellt.
(Quelle VersicherungsJournal 19.11.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de