19.07.2021
Falsches Tier erwischt: Wann Jäger für tote Hunde haften

Ein Jagdteilnehmer hatte vor Schussabgabe auf eine Sau einen zuvor in deren Nähe wahrgenommenen Hund nicht mehr gesehen. In diesem Fall handelt er sorgfaltswidrig, wenn er trotz allem auf das Wildschwein schießt. Wird dabei der Hund getötet, so ist der Jäger zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. April 2021 entschieden (4 U 184/19).
Der Beklagte hatte als Teilnehmer einer Jagdgesellschaft ein Wildschwein kommen sehen, das von zwei Hunden gehetzt wurde. Als sich das Tier auf 60 bis 70 Meter genähert hatte, setzte er zum Schuss an. Dabei befand sich einer der Hunde etwa zehn Meter neben der Wildsau. Den zweiten Hund hatte der Mann hingegen nicht mehr gesehen.
Er nahm an, dass sich dieser entfernt hatte, und drückte ab. Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn durch den Schuss wurde der sich verdeckt hinter der Sau befindliche, 20 Monate alte Jagdhund getötet.
Dessen Besitzerin warf dem Jäger vor, sich grob fahrlässig verhalten zu haben. Sie verklagte ihn daher auf Schadenersatz wegen der Anschaffung eines neuen Hundes sowie dessen Ausbildungskosten.
Verzicht auf Schussabgabe
Zu Recht, urteilte das Frankfurter Oberlandesgericht. Es gab der Klage der Hundebesitzerin dem Grunde nach statt.
Angesichts der Tatsache, dass der Jäger den Hund der Klägerin nicht mehr gesehen hatte, hätte er nach Meinung der Richter auf eine Schussabgabe verzichten müssen. Er habe nämlich nicht ausschließen können, dass sich dieser verdeckt hinter dem Wildschwein befand und so durch einen Schuss in dessen Richtung getroffen werden könnte.
Als Schadenersatz hielt das Gericht einen Betrag von 2.100 Euro für angemessen. Ein vergleichbarer Welpe würde 500 Euro kosten. Der restliche Betrag sei für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung und dem Ausbildungsstand des getöteten Jagdhundes aufzuwenden.
(Quelle VersicherungsJournal 17.05.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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