12.07.2021
Sturz in Biberloch: Wer ist für die Folgen verantwortlich?

Das Betreten eines Landschaftsschutz-Gebiets erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eine Gemeinde haftet daher nicht für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 24. März 2021 (4 W 362/21).
Der Entscheidung lag ein Antrag einer Frau auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zugrunde. Diese war im April 2020 mit ihrem Hund in einem Nürnberger Landschaftsschutzgebiet unterwegs, als sie auf einer Grünfläche mit ihrem linken Bein in ein von einem Biber gegrabenes Loch geriet.
Wegen ihrer dabei erlittenen Verletzungen verlangte sie von der Kommune Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Das begründete sie damit, dass es die Stadt Nürnberg unterlassen habe, Spaziergänger ausreichend vor den von Biberlöchern ausgehenden Gefahren zu schützen.
Dieser Argumentation schlossen sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Nürnberg-Fürth noch das Nürnberger Oberlandesgericht an, bei welchem die Verletzte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hatte. Beide Gerichte lehnten ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab.
Betreten auf eigene Gefahr
Nach einer Beweisaufnahme zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass die Stadt Nürnberg den Bereich, in welchem die Antragstellerin zu Schaden gekommen war, hinreichend als Biberrevier ausgeschildert hat.
Unabhängig davon sei es allgemein bekannt, dass es in dem von einem Fluss durchzogenen Gebiet eine Biberpopulation gebe. Das könne man auch an Fraßschäden an Bäumen beobachten.
Das Landschaftsschutzgebiet dürfe nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutz-Gesetzes zum Zwecke der Erholung von allen besucht werden. Ein solches Betreten erfolge jedoch auf eigene Gefahr. Denn eine Gemeinde hafte nicht für typische, sich aus der Natur ergebene Gefahren. Dieses Risiko liege vielmehr grundsätzlich bei den Nutzern.
Kein gesonderter Hinweis nötig
Im Übrigen seien Biberlöcher in einem Revier der Tiere keineswegs unüblich. Die Stadt Nürnberg habe daher nur jene Vorkehrungen treffen müssen, welche nach den konkreten Umständen zur Beseitigung von Gefahren erforderlich und zumutbar waren.
Dieser Verpflichtung sei sie durch das Aufstellen der Hinweisschilder nachgekommen. Eines gesonderten Hinweises auf mögliche Gefahren habe es nicht bedurft.
(Quelle VersicherungsJournal 12.05.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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