21.06.2021
Das eigene Auto gerammt – Gefährdungshaftung greift nicht

Ein Fahrzeugführer, der mit einem fremden Fahrzeug sein eigenes Auto beschädigt, hat für die Folgen des ihm dabei entstandenen Schadens in der Regel selbst einzustehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2021 hervor (VI ZR 662/20).
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, der auf dem Parkplatz einer Arztpraxis einem körperbehinderten Autofahrer ermöglichen wollte, in dessen Fahrzeug einzusteigen. Das war dem Behinderten, der auf einen Rollstuhl angewiesen war, wegen eines mittlerweile daneben geparkten Autos nicht möglich.
Der Kläger erbot sich daher, das Fahrzeug des Rollstuhlfahrers aus der Parklücke zu fahren. Anders als von ihm vermutet, kam er mit dem behindertengerecht umgebauten Auto aber nicht zurecht. Das hatte zur Folge, dass das Fahrzeug nach dem Lösen des Handbremsknopfes sofort rückwärtsfuhr. Dabei wurde unter anderem der Personenkraftwagen des Mannes beschädigt.
Leistungsanspruch aus Gefährdungshaftung?
Von dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Behinderten verlangte der Kläger, ihm die dadurch anfallenden Reparaturkosten zu erstatten. Denn schließlich sei der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden. Das führe zu einer Haftung gemäß § 7 Absatz 1 StVG.
Dieser Rechtsauffassung wollte sich der in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof nicht anschließen. Er wies die Revision des Beschwerdeführers gegen ein seine Klage abweisendes Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück.
Gesetzlicher Haftungsausschluss
Nach Ansicht der Richter hat der Kläger gemäß § 8 Nummer 2 StVG keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Denn danach seien Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn ein Geschädigter selbst beim Betrieb des schadenverursachenden Fahrzeugs tätig war. Das gelte auch dann, wenn ein Geschädigter aus Gefälligkeit gehandelt habe.
Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses sei es, den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Von einer solchen Freiwilligkeit sei in dem entschiedenen Fall auszugehen.
Eigenen Pkw selbst der Betriebsgefahr ausgesetzt
Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Absatz 1 StVG hätte daher allenfalls dann bestanden, wenn sein eigenes Fahrzeug rein zufällig in den Gefahrenbereich gelangt wäre.
Davon könne jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dadurch, dass er das Fahrzeug des Behinderten aus der Parklücke haben fahren wollen, habe er sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt.
(Quelle VersicherungsJournal 07.04.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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