07.06.2021
Wann ein Versicherter vom Vertrag zurücktreten darf

Eine wirksame Belehrung über ein Widerrufsrecht beim Abschluss eines Lebensversicherungs-Vertrages setzt keine drucktechnische Hervorhebung voraus. Es reicht vielmehr aus, dass es von einem aufmerksamen Durchschnittskunden zur Kenntnis genommen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 19. Januar 2021 entschieden (4 U 1952/20).
Der Kläger hatte im Jahr 2003 einen Vertrag über eine Lebensversicherung abgeschlossen. 16 Jahre später wollte er von diesem zurücktreten.
Das begründete er damit, dass er seinerzeit nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe ihm daher auch noch Jahre nach Vertragsabschluss ein Recht auf Rücktritt von dem Vertrag zu.
Die Grundsätze des Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrechts wurden von den Dresdener Richtern auch nicht in Frage gestellt. Sie hielten das Begehren des Mannes trotz allem für unbegründet.
Aus Sicht eines Durchschnittskunden
Denn nach Überzeugung des Oberlandesgerichts ist der Betroffene bei Vertragsabschluss ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert worden. Eine wirksame Belehrung setze keine drucktechnische Hervorhebung voraus. Es sei vielmehr ausreichend, dass sie von einem aufmerksamen Durchschnittskunden zur Kenntnis genommen werden könne.
Im Fall des Klägers habe sich die Belehrung in Fettdruck zusammen mit weiteren Informationen unmittelbar oberhalb des Unterschriftsfeldes befunden. Sie sei damit so gestaltet gewesen, dass sie von einem durchschnittlichen, aufmerksamen Versicherungsnehmer ohne weiteres und selbst bei oberflächlicher Betrachtung hätte zur Kenntnis genommen werden können.
Eine ausreichende Wahrnehmung sei auch deswegen gewährleistet gewesen, weil sich der Hinweis auf das Rücktrittsrecht unmittelbar vor der Unterschriftenzeile befunden habe. Dadurch sei die Belehrung zusätzlich hervorgehoben worden. Denn sie sei weder in einem langen Fließtext noch inmitten eines Textblocks oder an unerwarteter Stelle in anderen Erklärungen versteckt gewesen.
Der Mann habe sein Widerrufsrecht daher verwirkt.
(Quelle VersicherungsJournal 17.03.2021)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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