15.02.2021
Verkehrssünder: widersprüchliches Fahrverhalten als Ausrede


Verursacht ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Drogen einen Verkehrsunfall, ist sein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer je nach Einzelfall dazu berechtigt, ihn in Höhe seiner Aufwendungen in Regress zu nehmen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 16. Juli 2020 hervor (565 C 2401/20).
Der Beklagte hatte im Juni 2019 mit seinem Personenkraftwagen einer von rechts kommenden Autofahrerin die Vorfahrt genommen. Dabei war an dem Fahrzeug der Frau ein Schaden von etwas mehr als 2.000 Euro entstanden.
In dieser Höhe wollte der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers seinen Versicherten in Regress nehmen. Denn wie sich herausstellte, stand dieser bei der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis. Eine von der Polizei veranlasste Blutuntersuchung ergab einen Wert von knapp neun ng/ml THC.
Widersprüchliches Fahrverhalten habe zum Unfall geführt
Der Mann behauptete dennoch, fahrtüchtig gewesen zu sein. Denn diese Menge entspreche einem Alkoholpromillewert von gerade einmal 0,5. Er sei daher durchaus dazu in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Im Übrigen habe er den Unfall nicht alleine verursacht. Nachdem er zunächst angehalten habe, um der Unfallgegnerin Vorfahrt zu gewähren, habe diese nicht reagiert. Als er daraufhin seinerseits losgefahren sei, sei auch die Frau gestartet. Ohne deren widersprüchliches Fahrverhalten wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.
Regressforderung in vollem Umfang berechtigte
Diese Argumentation vermochte die mit dem Fall befasste Richterin des Amtsgerichts Hannover nicht zu überzeugen. Sie hielt die Regressforderung des Versicherers in vollem Umfang für berechtigt.
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte bei dem Unfall unter dem Einfluss von berauschender Mittel gestanden, und zwar mit der für eine relative Fahruntüchtigkeit notwendigen Menge. Bei dem Konsum von Cannabis reiche nämlich bereits ein THC-Wert von einem ng/ml aus, um von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgehen zu können.
Kein Beweis für Fehlverhalten der Unfallgegnerin
Darüber hinaus hätten die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen hatten, Ausfallerscheinungen des Beklagten sowie zittrige Hände bemerkt. Auch das spreche für dessen Fahruntüchtigkeit. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese durch den Drogenkonsum des Mannes verursacht worden sei.
Seine Behauptung, dass es zu dem Unfall vor allem durch das Fehlverhalten der Unfallgegnerin gekommen sei, habe er nicht beweisen können. Den Polizisten gegenüber habe der Beklagte nämlich geäußert, dass er das von rechts kommende Fahrzeug nicht rechtzeitig erkannt habe.
(Quelle VersicherungsJournal 07.12.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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