01.02.2021
Ski-Unfall: Winterliches Vergnügen kostet 27.000 Euro

Verstößt ein Wintersportler gegen grundlegende Regeln des Skifahrens und wird dadurch ein anderer Benutzer der Piste geschädigt, ist Ersterer zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Das hat das Landgericht Frankenthal mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil vom 17. November 2020 entschieden (7 O 141/19).
Der Kläger war Mitglied einer Gruppe von Ski- und Snowboardfahrern, die im Januar 2018 gemeinsam nach Kanada gereist waren. Das Vergnügen für den Snowboard fahrenden Mannes hielt sich jedoch in Grenzen. Denn als er bei einer gemeinsamen Abfahrt von einem der Skifahrer überholt wurde, kam es zu einer folgenreichen Kollision.
Letzterer hatte nämlich unmittelbar vor dem Unfall zu einem Linksschwung angesetzt und war dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren. Dadurch war er mit dem Kläger zusammengestoßen.
Der Snowboardfahrer klagte zwar über Schmerzen in einem seiner Knie. Er ließ es sich trotzdem nicht nehmen, nach dem Zwischenfall vier weitere Tage an Abfahrten einschließlich einem Helikopter-Skiing teilzunehmen.
Schwere Knieverletzung nach Wintersportunfall
Erst nach seiner Rückkehr nach Deutschland begab sich der Wintersportler in ärztliche Behandlung. Bei der wurde ein Kreuz- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenminiskus festgestellt.
Dafür machte der Verletzte den beklagten Skifahrer verantwortlich. Denn zum Unfall sei es nur deswegen gekommen, weil dieser gegen elementare Regeln des Skifahrens verstoßen habe. Ihn verklagte der Snowboarder daher auf Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 27.000 Euro.
Fehlender Beweis?
Vor Gericht behauptete der Beklagte, dass sein Gegenüber den Beweis dafür schuldig geblieben sei, dass er dessen Verletzung verursacht habe. Denn schließlich habe sich der Kläger nach dem Zwischenfall noch tagelang auf den Pisten vergnügt.
Diese Argumentation vermochte die Richter des Landgerichts Frankenthal nicht zu überzeugen. Sie gaben der Klage des Snowboardfahrers in vollem Umfang statt.
Elementarer Regelverstoß
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte gegen eine elementare Regel des internationalen Skiverbandes (FIS) verstoßen. Denn jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren wolle, müsse sich nach unten und nach oben vergewissern, dass er das ohne Gefahr für sich und andere tue. Das habe der Beklagte unterlassen.
Nach der Befragung eines Sachverständigen waren die Richter zudem überzeugt, dass sich der Kläger die Knieverletzung bei der Kollision mit dem Beklagten und nicht erst einige Tage später zugezogen hatte.
Dass er trotz Schmerzen weiter an Abfahrten teilgenommen habe, bezeichnete der Gutachter zwar als erstaunlich. Allerdings sei Snowboardfahren im Vergleich zum Skifahren knieschonender. Das verletzte Knie des Klägers sei wegen der hervorragenden Schneeverhältnisse in Kanada außerdem weniger stark belastet worden als auf europäischen Pisten üblich.
Durch Haftpflichtversicherung geschützt
Im Übrigen sei bekannt, dass erfahrene und ambitionierte Sportler wie der Kläger an ihre Schmerztoleranz und Risikobereitschaft höhere Maßstäbe anlegten, als das normalerweise der Fall sei. All das erkläre, warum sich der Kläger trotz seiner Verletzung erst nach seiner Rückkehr nach Deutschland in ärztliche Behandlung begeben habe.
Der Beklagte muss übrigens nicht selbst für die Folgen seines Fahrfehlers einstehen. Nach Angaben des Gerichts ist er durch eine Haftpflichtversicherung geschützt.
(Quelle VersicherungsJournal 02.12..2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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