Fordert eine Bußgeldstelle von einem Einwohnermeldeamt ein Passfoto zur besseren Identifizierung eines vermuteten Verkehrssünders an, darf der dadurch erlangte Beweis gegen ihn verwendet werden. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Mainz bestätigt (3 OWi 6 SsBs 258/20).
Dem einschlägig vorbestraften Kläger war zur Last gelegt worden, mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 31 km/h überschritten zu haben. Gegen ihn wurde daher eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Verstoß gegen das Pass- und Personalausweisgesetz?
Hiergegen legte der Beschuldigte eine Rechtsbeschwerde ein. Diese begründete er unter anderem damit, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe.
Das verstoße jedoch gegen das Pass- beziehungsweise Personalausweisgesetz. Weil er ohne das Foto nicht als Fahrer hätte identifiziert werden können, müsse das Verfahren daher mangels Beweisen eingestellt werden.
Dieser Argumentation wollten weder das Amtsgericht Mainz, noch das in der zweiten Instanz mit dem Fall befasste Koblenzer Oberlandesgericht folgen. Beide Gerichte wiesen die Rechtsbeschwerde des Autofahrers als unbegründet zurück.
Kein Rechtsverstoß
Nach Ansicht der Richter durfte das Einwohnermeldeamt das Foto des Beschuldigten trotz der strengen Regelungen im Personalausweisgesetz an die Bußgeldstelle übermitteln.
Entscheidend sei nämlich der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungs-Widrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- beziehungsweise Personalausweisbehörde an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll.
Dem stünden auch die Vorschriften des § 24 Absatz 2 PAuswG nicht entgegen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
(Quelle VersicherungsJournal 20.11.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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