Ein Geschädigter wollte nach einem Verkehrsunfall auch Ansprüche gegenüber seinem privaten Unfallversicherer geltend machen. In solchen Fällen jedoch gehen dabei entstehende Rechtsanwaltskosten in der Regel nicht zulasten des Schädigers beziehungsweise seines Versicherers. Das hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 26. Mai 2020 entschieden (VI ZR 321/19).
Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden war, dass er mehrere Wochen im Koma lag. Seine Ehefrau wurde daher durch eine einstweilige Verfügung des zuständigen Amtsgerichts zu seiner Betreuerin bestellt.
Ansprüche gegenüber Kfz- und Unfallversicherer
In dieser Funktion beauftragte sie eine Anwaltskanzlei damit, die Ansprüche ihres Mannes nicht nur gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, sondern auch gegenüber dem privatem Unfallversicherer des Verunglückten geltend zu machen.
Der gegnerische Versicherer erklärte zwar seine Bereitschaft, die durch das eigentliche Unfallgeschehen entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. Die Übernahme des Kostenanteils für die Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem privaten Unfallversicherer des Geschädigten lehnte er jedoch ab. Denn die hätte der Kläger beziehungsweise seine ihn vertretende Ehefrau auch ohne anwaltschaftliche Hilfe anmelden können.
Umstände des Falls sind ausschlaggebend
Dieser Argumentation schlossen sich sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Gummersbach, als auch das in Berufung angerufene Landgericht Köln an. Mit seiner beim Bundesgerichtshof eingelegten Revision hatte der Mann ebenfalls keinen Erfolg.
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten zählten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Kosten einer Rechtsverfolgung. Das gilt nach Ansicht der Richter jedoch nur dann, wenn diese Kosten adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen. Anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, müsse angesichts der Umstände des Falls erforderlich sein.
Keine anwaltschaftliche Hilfe erforderlich
Davon könne im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Er selbst sei durch seine schwere Verletzung zwar daran gehindert gewesen, Ansprüche gegenüber seinem privaten Unfallversicherer geltend zu machen.
Diese Aufgabe hätte jedoch auch seine vom Amtsgericht zur Betreuerin bestellte Ehefrau übernehmen können und in ihrer Funktion auch müssen. Denn für die Meldung eines versicherten Ereignisses sei in der Regel keine anwaltschaftliche Hilfe vonnöten.
(Quelle VersicherungsJournal 24.06.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de