Angesichts der Corona-Pandemie haben Haftpflichtversicherer auch die Kosten zu übernehmen, die im Rahmen einer Reparatur durch eine Desinfektion eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs entstanden sind. Das hat das Amtsgericht Heinsberg mit Urteil vom 4. September 2020 entschieden (18 C 161/20).
Der Personenkraftwagen des Klägers war bei einem durch einen Dritten verursachten Verkehrsunfall erheblich beschädigt worden. Die alleinige Schuld des Unfallverursachers stand außer Streit.
Rechtsstreit um knapp 61 Euro
Dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erklärte sich daher dazu bereit, dem Kläger die unfallbedingten Reparaturkosten in Höhe von knapp 3.200 Euro zu erstatten. Davon zog er allerdings einen Betrag in Höhe von 60,87 Euro ab, den das Autohaus für eine Desinfektion des Fahrzeugs in Rechnung gestellt hatte. Denn die sei nicht erforderlich gewesen.
Der Kläger war der Meinung, dass diese Kosten auf den Unfall zurückzuführen seien. Denn ohne den wäre die Desinfektion seines Autos nicht nötig gewesen.
Da sich der gegnerische Versicherer standhaft weigerte, den Betrag zu übernehmen, landete der Fall schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Erforderliche Maßnahmen in Zeiten der Corona-Pandemie
Das Heinsberger Amtsgericht zeigte sich davon überzeugt, dass in Zeiten der Corona-Pandemie durch das Berühren eines Fahrzeugs während der Reparaturarbeiten durch Dritte vor Auslieferung zwingend eine Desinfektion erforderlich sei.
Die von der Werkstatt des Klägers in Rechnung gestellten Kosten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie seien vielmehr angesichts des Arbeits- und Materialeinsatzes angemessen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wurde daher dazu verurteilt, die Desinfektionskosten in voller Höhe zu übernehmen.
Regelmäßig Streitigkeiten um kleinere Beträge
Amtsgerichte haben sich regelmäßig mit Streitigkeiten um kleinere Beträge zu befassen. Denn auch wenn die Forderungen vielfach offenkundig berechtigt sind, gibt es Versicherer, die darauf bauen, dass deswegen nur wenige Geschädigte vor Gericht ziehen.
Es scheint die Masse der Fälle zu sein, die sich in derartigen Fällen für die Versicherer rechnet. Das wurde der Redaktion hinter vorgehaltener Hand bestätigt, ohne dass Namen genannt wurden.
(Quelle VersicherungsJournal 29.09.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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