Zwingende Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Krankenbehandlung ist die Approbation der Behandler. Gesetzliche Krankenversicherer sind daher nicht dazu verpflichtet, die Kosten einer Behandlung durch Heilpraktiker zu übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. August 2020 entschieden (L 4 KR 470/19).
Der Entscheidung lag die Klage eines Versicherten zugrunde, der seit Langem unter anderem unter einer schweren chronischen Erschöpfung leidet. Wegen der wollte er sich auf Kosten seines gesetzlichen Krankenversicherers von einer auf sein Krankheitsbild spezialisierten Heilpraktikerin in einem Naturheilzentrum behandeln lassen.
Das begründete der Kläger damit, dass es in Deutschland keine Kassenärzte gäbe, die eine seinem Leiden angemessene Behandlung durchführen könnten. Seine Krankenkasse jedoch lehnte den Antrag ab. Ihre Begründung: Sie müsse nur die Kosten für Behandlungen übernehmen, die durch zugelassene Ärzte durchgeführt werden.
Eine Frage der Approbation des Behandlers
Zu Recht, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es wies die Klage des Versicherten gegen seinen Krankenversicherer als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts umfasst der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer unter anderem zwar ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen. Dabei sei die Approbation, sprich die staatliche Zulassung des Behandlers, jedoch zwingende Voraussetzung. Das bedeute einen generellen Ausschluss der Leistungen nichtärztlicher Heilbehandler von der Erstattungspflicht.
Heilpraktikerleistungen ausgeschlossen
„Das Erfordernis der Approbation ist auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es ist eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch“, so das Landessozialgericht.
Damit aber seien Heilpraktikerleistungen von der Erstattungspflicht durch die gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Wolle der Versicherte sich in dem Naturheilzentrum behandeln lassen, müsse er die Kosten selbst übernehmen.
(Quelle VersicherungsJournal (28.09.2020)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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